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Nachrichten zur Nachrichtenübersicht
14.12.2007

Anerkennung der Gesprächspsychotherapie: Neues vom GBA
Im Zusammenhang mit der Never-Ending-Story der verzögerten Anerkennung der Gesprächspsychotherapie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss G-BA, die auch durchaus Hinweise dafür bietet, was die Anerkennungsbemühungen der Systemischen Therapie zu erwarten haben, gibt es eine Stellungnahme von Karl-Otto Hentze für die GWG, die der systemagazin-Leserschaft nicht vorenthalten werden soll:


"Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in Zusammenhang mit der im mail-Verkehr mehrfach aufgeflackerten Diskussion über eine GKII-Erklärung zur Anerkennung der Gesprächspsychotherapie durch den G-BA dürfte die Mitteilung des G-BA vom 29.11.07 von Interesse sein:

Der G-BA
„beabsichtigt, am 13. März 2008, spätestens aber am 10. April 2008 (Fettdruck im Original), darüber zu beschließen, ob die Gesprächspsychotherapie die Voraussetzungen für die Auf¬nahme als anerkanntes psychotherapeutisches Behandlungsverfahren in die Psychothera¬pie-Richtlinien gem. § 92 Abs. 6a i. V. m. § 135 SGB V erfüllt. Hintergrund dieser Zeitplanung ist, dass der Beigeladene in der Dezembersitzung des Gemeinsamen Bundesaus¬schusses in der Besetzung nach § 91 Abs. 5 S. 2 SGB V einen Beschluss zur Neufassung der Kriterien zur Aufnahme von Psychotherapieverfahren in die Psychotherapie-Richtlinien gem. Abschnitt B. 1.3. fassen wird. Der Beigeladene beabsichtigt, zunächst die Überprüfung dieses Beschlusses durch das aufsichtsführende Bundesministerium für Gesundheit (BMG) abzuwarten, bevor er einen Beschluss zur Gesprächspsychotherapie fassen wird. Da die Frist zur Überprüfung von Richtlinien des Beigeladenen durch das BMG gem. § 94 Abs. 1S. 2 SGB V in der Regel zwei Monate beträgt, verzögert sich somit die Beschlussfassung zur Aufnahme der Gesprächspsychotherapie in die Psychotherapie-Richtlinien. Spätestens am 10 April 2008 soll der Beschluss aber gefasst werden.“
Die „Neufassung der Kriterien zur Aufnahme von Psychotherapieverfahren“ (Unterausschuss-Entwurf vom 24.9.2007: „Einführung eines Schwellenkriteriums“) will der G-BA am 20.12.2007 beschließen; sie ist mit dem WBP „konsentiert“ und von der BPtK „begrüßt“ worden. Erst wenn die Richtlinienänderung bestandskräftig geworden ist, soll zur Gesprächspsychotherapie neu beschlossen werden.
Rückblickend: Auf der GKII-Tagung am 4.11.07 haben die Wortführer, die sich argumentativ gegen eine gemeinsame Erklärung für einen G-BA-Beschluss zur Gesprächspsychotherapie nach geltendem Recht ausgesprochen haben, sich entweder als berufspolitisch unerfahren erwiesen oder ihre Beteiligung an (bzw. Kenntnis von) erfolgten Absprachen nicht offen gelegt; dem „Markenzeichen GK II“ (Heiner Vogel) wäre beides in hohem Maße abträglich.

Die BPtK hatte sich zu dem Stellungnahme-Nachtrag zur Gesprächspsychotherapie eine Frist bis zum 24.11.2007 einräumen lassen. Den Landeskammern hatte sie genügend Zeit zur Abstimmung des Stellungnahme-Entwurfs in Aussicht gestellt. Schließlich wurden den Landeskammern aber nur wenige Stunden gelassen, und zwar an dem Wochenende, an dem u.a. auch der GK II tagte. Denn:
„Die Stellungnahme muss dem G-BA zum 5. November 2007 vorliegen, damit der G-BA noch im Jahre 2007 einen Beschluss fassen kann (BPtK-VS-Protokoll vom 25.09.07).
Nun stellt sich die Frage, wer denn da wen auf den Arm genommen hat.

Im G-BA-Newsletter/Ausgabe November 2007 (11.12.07) kommentiert der Vorsitzende des G-BA:
„Fest auf der Tagesordnung des G-BA in der Besetzung nach § 91 Abs. 5 Satz 2 SGB V für die psychotherapeutische Versorgung steht seit Beginn seiner Errichtung die Gesprächspsychotherapie. Wer die Dauer dieses Verfahrens bemäkelt, sollte bedenken, dass die Einbeziehung der Gesprächspsychotherapie als „Richtlinienverfahren“ bereits im Gesetzgebungsverfahren des Psychotherapeutengesetzes 1998 zur Entscheidung anstand und damals vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen wurde. Jetzt muss der G-BA nach dem „allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse“ hierüber befinden. Bevor dies geschehen kann, muss aber zunächst die Grundsatzentscheidung darüber abschließend getroffen werden, wie sich die Bewertung einzelner Methoden nach § 135 Abs. 1 SGB V und die Zulassungsvoraussetzungen zur Zulassung als Psychotherapeut zur vertragsärztlichen Versorgung nach § 95c SGB V zueinander verhalten. Insoweit greifen zwei Beanstandungen des BMG zu entsprechenden Richtlinienbeschlüssen des G-BA ineinander und müssen ausgeräumt werden.“

In der ersten der beiden ineinander greifenden (!) Beanstandungen des BMG war die Einführung eines Kriteriums „Versorgungsrelevanz“ als verfassungswidrig abgelehnt und der G-BA darauf hingewiesen worden, dass der Tagesordnungspunkt GPT
„auf der Grundlage der derzeit gültigen Psychotherapie-Richtlinien abgeschlossen werden kann“.
Die Gesprächpsychotherapie scheint aber nicht nur „fest“-gemauert auf der Tagesordnung zu stehen, sondern soll wohl auch noch einige Zeit dort bleiben.
In dem Kommentar teilt Dr. Hess nicht mit, was denn den G-BA und seinen erstmals mit Psychotherapie-Sachverstand gesegneten Rechtsvorgänger seit 1998 - also seit neun Jahren - an einer Erledigung dieses TOP durch einen beanstandungsfreien Beschluss gehindert hat.
Es mag ja sein, dass der Verdruss des G-BA-Vorsitzenden über die „Mäkelei“ an der Dauer des Verfahrens sich im Grunde gegen seinen Unterausschuss richtet, der in den letzten Jahren nur Arbeiten von solcher Qualität abgeliefert hat, dass sie beanstandet werden mussten. Das will nicht so recht mit der G-BA-Freude über den erhaltenen "Deutschen Preis für Qualität im Gesundheitswesen" zusammenpassen.

Es ist noch eine sachliche Richtigstellung der Erinnerung des Herrn Dr. Hess angebracht: Seit 1993 waren - abweichend von dem Entwurf der BMG-Bürokratie - Bundesrat, Bundesregierung und Bundestag darin einig, dass die Gesprächspsychotherapie (als einziges Beispiel, das der Bundesrat genannt hatte) nicht ausgeschlossen werden und dass keine Heraushebung der etablierten Richtlinienverfahren erfolgen könne. Zwar waren aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 12 Abs. 1 GG) Übergangsbestimmungen für die Delegationspsychologen nötig (§ 12 Abs. 1 PsychThG), so dass die Richtlinienverfahren übergangsrechtlich als wissenschaftlich anerkannt und nach § 95c S. 2 Nr. 3 SGB V als vorgesetzlich anerkannt gelten mussten. Im Übrigen wird aber weder im Berufs- noch im Sozialrecht für die wissenschaftlich als zur Krankenbehandlung geeignet anerkannten Psychotherapie¬verfahren (§ 1 Abs. 3 PsychThG, § 92 Abs. 6a SGB V) eine Ungleichbehandlung gesetzlich erlaubt.
Nicht der Gesetzgeber, sondern der Bundesausschuss hat es seit 1998 versäumt, die Gesprächspsychotherapie in die Richtlinien aufzunehmen.

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Eine weitere aktuelle Mitteilung will ich anfügen; sie ist zur Beurteilung der derzeitigen Konsentierungen, Abstimmungen und Vertragsvereinbarungen im Dreiecksverhältnis WBP – G-BA – BPtK  von Bedeutung:
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 7.12.2007 mitgeteilt, es beabsichtige, ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.11.2004 aufzuheben und der Berufung eines Gesprächspsychotherapie-Ausbildungsinstituts stattzugeben. Weil sich die Einstimmigkeit des Gerichts abzeichne, sei eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich (§ 130a VwGO). Dazu können sich die Parteien in den nächsten Tagen äußern.
Die Berufung ist darauf gerichtet, das Land NRW zu verpflichten, eine Ausbildungsstätte für die Ausbildung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in dem Vertiefungsfach Gesprächspsychotherapie staatlich anzuerkennen – entgegen der Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie, worauf sich das Land NRW und die Vorinstanz gestützt hatten.
Mit dem angekündigten OVG-Beschluss würden das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 07.04.06 (Systemische/Familientherapie) sowie die gleichsinnigen verwaltungsgerichtlichen Auffassungen zur Rolle des WBP bestätigt, wie sie bereits von den Verwaltungsgerichten München und Leipzig vertreten worden sind."

Karl-Otto Hentze




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