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23.06.2006

Neue Tricks bei der Anerkennung von Psychotherapieverfahren?
Der gemeinsame Bundesausschuss, das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland, hat am 20.6. neue Richtlinien für die Zulassung von Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung beschlossen (Presseerklärung hier).
Da sich diese Richtlinien nur auf neue Verfahren beziehen, sieht die Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie GWG, die nun schon seit Jahren für ihre Anerkennung als Regelverfahren kämpft, in diesem Beschluss wohl zu recht eine "Lex Gesprächstherapie", mit der mit allen Mitteln diese Anerkennung verhindert werden soll (Hier ein Link zum Schreiben des Bundesgeschäftsführers der GWG, Karl-Otto Hentze, an den G-BA im Vorfeld des Beschlusses).

Zum Beschluss des G-BA schreibt die GWG nun:

"Auf den ersten Blick liest sich die Mitteilung plausibel, stimmig und überzeugend. Wer wollte nicht, dass ein Psychotherapeut gut und breit ausgebildet ist, wer möchte nicht, dass der Patient sicher sein kann, qualifiziert behandelt zu werden! Das waren und sind die Ziele des Psychotherapeutengesetzes.
Frage: Wieso kommt der G-BA erst sieben Jahre später dazu, sich diese Ziele zu eigen zu machen?
Antwort: Der G-BA hat so lange gebraucht, bis er zu einem Konzept kam, wie der Gesprächspsychotherapie, die alle bisherigen Erfordernisse erfüllt, dennoch die Gleichstellung mit den Richtlinienverfahren vorenthalten werden und wie der neuropsychologischen Therapie die Eignung als psychotherapeutische Behandlungsweise abgesprochen werden könnte.
In Kenntnis der Beschlussvorlage hatte die GwG die Mitglieder des G-BA kurz vor der Beschlussfassung angeschrieben und auf einige Beschlussinhalte hingewiesen, die aus sachlicher und rechtlicher Sicht nicht tragfähig sind (download Schreiben an G-BA-Mitglieder). Zusammenfassend ist insbesondere festzuhalten:
  • Die "neuen Kriterien" gelten (zunächst) ausschließlich für neue Verfahren. Bei den bisherigen Richtlinienverfahren wird unterstellt, sie erfüllten die jetzt beschlossenen Kriterien.
  • Die neuropsychologische Therapie bleibt ausgeschlossen, indem hirnorganische Störungen nicht zum Anwendungsbereich der Richtlinienpsychotherapie gehören.
  • Die neuen Kriterien können nur auf die Gesprächspsychotherapie Anwendung finden (Lex Gesprächspsychotherapie); denn sie fordern eine Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie zur vertieften Ausbildung, die nur für die Gesprächspsychotherapie abgegeben wurde. Nachdem der G-BA seit vier Jahren wieder zur Gesprächspsychotherapie berät und im April 2006 seine Studienbewertung abgeschlossen hat, soll die Gesprächspsychotherapie nach den erst zwei Monate später beschlossenen Maßstäben bewertet werden.
  • Die neuen Kriterien sollen die Möglichkeit schaffen, das Psychotherapieverfahren Gesprächspsychotherapie zu einer "Methode" oder "Technik" von Psychoanalytikern und Verhaltenstherapeuten abzuwerten, so dass Gesprächspsychotherapeuten keinen Anspruch auf Zulassung hätten. Dies soll möglich sein, wenn der G-BA für die Gesprächspsychotherapie in den drei als "versorgungsrelevant" bezeichneten der künftig neun Anwendungsbereiche nicht genügend Nachweise des Nutzens anerkennt. Welche Nachweise genügen würden, soll "von Fall zu Fall" festgelegt werden.
  • Wenn die Gesprächspsychotherapie als "Methode" oder "Technik" zugelassen würde, wäre die vertiefte und zur Approbation führende Ausbildung in Gesprächspsychotherapie kaum noch das Papier wert, auf dem sie staatlich anerkannt wurde."
(zum vollständigen Text der Erklärung der GWG)



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