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Vorabdruck aus Walter Gehres & Bruno Hildenbrand: Identitätsbildung und Lebensverläufe bei Pflegekindern. Aufwachsen in Pflegeverhältnissen

Gehres Hildenbrand Pflegekinder VS-Verlag, Wiesbaden 2008 (April)

148 S., broschiert

Preis: 29,90 €

ISBN-10: 3531154001
ISBN-13: 978-3531154008

Verlagsinformation: "Pflegekinder stehen zwischen dem Wunsch nach Geborgenheit, die ihnen, wenn die Herkunftsfamilie ausfällt, auch eine Pflegefamilie vermitteln kann (wenn es gut geht), und dem Wunsch, die leiblichen Eltern zu kennen und mit ihnen Umgang zu haben. Thema des Buches ist, wie Pflegekinder, leibliche Eltern und Pflegefamilien diese beiden gegenläufigen Orientierungen während des Pflegeverhältnisses gestaltet haben und was aus diesen Pflegekindern im Erwachsenenalter geworden ist, in welchen Beziehungskonstellationen sie heute leben und welche Bedeutung ihre leiblichen und ihre Pflegeeltern heute noch für sie haben."


Nachfolgender Text ist ein Auszug aus dem 1. Kapitel


I. Pflegekinder zwischen Herkunftsfamilie und Pflegefamilie

Sind Pflegekinder Findelkinder?

Moses war Sohn einer Mutter, die ihn vor seinem Vater verheimlichen wollte. Als er drei Monate alt war, legte die Mutter Moses in ein Kästlein aus Papyrusrohr und setzte das Kästlein mit dem Sohn im Schilf des Nil aus. Das Kästlein wurde von einer Pharaonentochter entdeckt und von deren Magd aus dem Fluss geborgen. Die Pharaonentochter nahm den Jungen als ihren Sohn an. Jedoch hat die Tante des Moses, die Schwester seines Vaters, sowohl das Aussetzen als auch das Bergen des Jungen beobachtet (Moses 2, 1-10).
Wenn die Bundesarbeitsgemeinschaft für Kinder in Adoptiv- und Pflegefamilien e. V., die, entgegen ihrem Namen, eine Interessengemeinschaft von Pflege- und Adoptiveltern ist, ihr Internetportal moses-online nennt, dann ist ihr möglicherweise nicht bewusst, welche Botschaft sie mit diesem Namen aussendet. Diese Botschaft lautet: Pflegekinder sind Findelkinder, die rechtlich wie Waisenkinder zu behandeln sind. Ihre Herkunft liegt im Verborgenen. Man muss jedoch damit rechnen, dass jemand auftritt, der oder die weiß, von wem das Findelkind abstammt.

Die nicht hintergehbare Bindung von Pflegekindern an ihre Herkunftsfamilie

Katja, 1979 geboren, hat acht Geschwister, die jeweils von verschiedenen Vätern stammen. Alle dieser Kinder werden relativ früh in Kinderheimen oder Pflegefamilien untergebracht. Das erste Mal kommt Katja im Alter von drei Jahren in eine Pflegefamilie, nachdem ihr Vater sie und eine ihrer Schwestern sexuell missbraucht hat. Der Vater erhält wegen dieses Delikts und wegen weiterer Sexualdelikte in dieser Familie eine mehrjährige Gefängnisstrafe.
Katjas Aufenthalte in Pflegefamilien werden jeweils nach ca. ein bis zwei Jahren beendet und verlaufen nach einem identischen Handlungsmuster: Erst erfolgt eine intensive Zuwendung der jeweiligen Pflegeeltern zu Katja, der auch viel Anerkennung entgegengebracht wird. Dem folgen heftige Ablehnung und Rückgabe beim Jugendamt. Die letzte Pflegefamilie, bevor Katja zu einer Pflegefamilie kommt, in der sie es vier Jahre lang aushält (und die es eben so lange mit ihr aushält), lässt sie, als sie zehn Jahre alt ist, mitsamt ihrem Koffer vor dem Jugendamt stehen und verbietet ihr, je wieder Kontakt zu ihnen zu suchen, in welcher Form auch immer.
Auch der Aufenthalt in der Pflegefamilie Strauch, der knapp fünf Jahre dauert, verläuft nach einem ähnlichen Muster und endet – aus Sicht der Pflegeeltern - vorzeitig. Katja ist in der Schule eine gute Schülerin, beliebt bei den Lehrerinnen und Lehrern, und sie hat eine Empfehlung zum Wechsel von der Grundschule ins Gymnasium. Während des Aufenthalts in dieser Pflegefamilie beginnt sie, sich wieder ihrer Herkunftsfamilie anzunähern. Zunächst verbringt Katja auf eigenen Wunsch häufiger Wochenenden bei ihrem Vater, besucht mit ihm Volksfeste. Er stellt sie als seine Freundin vor. Allerdings gibt es keine Anzeichen auf sexuelle Übergriffe. Zunehmend entsteht bei Katja der Wunsch, zum Vater zu ziehen. Diese Option wird aber vom Vater abgelehnt, weil er mittlerweile wieder verheiratet ist und zusammen mit seiner Frau kleine Kinder hat. Daraufhin wendet sich Katja erneut ihrer Mutter zu. Diese ist mittlerweile alkoholkrank und lebt mit einem ebenfalls an Alkoholismus erkrankten Mann zusammen. Die Bewältigung der Alltagspraxis fällt der Mutter schwer, und während der häufiger werdenden Wochenendbesuche übernimmt Katja Aufgaben im Haushalt. Nachdem sich der Wunsch von Katja, zu ihrer Mutter zu ziehen, verfestigt, besuchen die Pflegeeltern Strauch zusammen mit Katja deren Mutter, um diese Möglichkeit auszuloten. Die Mutter sieht dabei nicht ein, warum sie sich um ihre – aus ihrer Sicht - fast erwachsene Tochter kümmern und deren nächtliches Herumziehen an den Wochenenden einschränken solle, schließlich habe sie in diesem Alter genauso wie Katja gelebt. Die Pflegeeltern Strauch lehnen daraufhin die Rückkehr zur Herkunftsmutter ab. Einige Wochen später kehrt Katja aber von einem Wochenendbesuch bei ihrer Mutter nicht mehr zurück, und das Pflegeverhältnis wird beendet. Ein halbes Jahr später erfahren die Pflegeeltern, dass Katja ihr erstes Kind bekommen hat und wie die Mutter von Sozialhilfe lebt. Es stellt sich heraus, dass seit drei Generationen in dieser Herkunftsfamilie alle weiblichen Mitglieder im Alter von 16 Jahren ihr erstes Kind bekommen.

Das Pflegeverhältnis als Ersatz für Adoption

Die 1985 geborene Inge Bracht bringt 2007, also im Alter von 22 Jahren, einen Jungen, Moritz, zur Welt. Der Vater des Jungen lebt zum Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes in einer neuen Paarbeziehung und ist in einer therapeutischen Wohngemeinschaft untergebracht. Den Krankenschwestern fällt auf, dass Frau Bracht Schwierigkeiten hat, ihrem Kind angemessen zu begegnen. Sie wenden sich an den Sozialdienst der Klinik. Dort setzt man sich mit dem für Inge Bracht zuständigen Jugendamt in Verbindung.
Die für den Bezirk, in welchem Frau Bracht gemeldet ist, zuständige Sozialarbeiterin des Allgemeinen Sozialen Diensts des Jugendamts, Frau Klönne, erkundet deren soziales Umfeld. Sie findet heraus, dass Frau Bracht bis auf eine nicht näher bestimmbare „Ziehmutter“ alleine dasteht. Ihre leibliche Mutter lebt in einem Pflegeheim, der Vater ist vor acht Jahren verstorben, die Geschwister, vier an der Zahl, sind nicht auffindbar. Vor diesem Hintergrund beschließt Frau Klönne, Frau Bracht die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung in der Nähe ihres Wohnorts vorzuschlagen. Sie klärt das dafür Nötige mit der von ihr ausgewählten Einrichtung und will mit Frau Bracht das Weitere absprechen. Dazu kommt es zunächst aber nicht, denn Frau Bracht hat zum vereinbarten Zeitpunkt das Krankenhaus verlassen, ihren Sohn Moritz aber im Krankenhaus zurück gelassen. Erst in einem weiteren Anlauf kann Frau Bracht zu einem Gespräch bewogen werden, und sie willigt in das Vorhaben der Sozialarbeiterin ein.
Gemäß einer Erziehungsvereinbarung soll Frau Bracht zunächst für sechs Monate in der Mutter-Kind-Einrichtung bleiben. Bereits nach drei Monaten jedoch wird Moritz vom Jugendamt nach § 42 KJHG in Obhut genommen, nachdem beobachtet wurde, wie Frau Bracht ihren Sohn geschlagen und erheblich verletzt hat. Das Jugendamt stellt einen Antrag auf Sorgerechtsentziehung und zeigt Frau Bracht wegen Körperverletzung an. Moritz wird einer Bereitschaftspflegestelle und nach einem Monat für unbestimmte Zeit einer Pflegefamilie übergeben. Gleichzeitig wechselt die Zuständigkeit im Jugendamt von Frau Klönne, ASD, zu Frau Larch vom Pflegekinderdienst.
Bei der von Frau Larch ausgewählten Pflegefamilie handelt es sich um ein kinderloses Paar mit einem eigenen Betrieb, das sich beim Jugendamt zunächst als adoptionswillig gemeldet hat. Nachdem das Jugendamt dem Paar ein Kind mit den gewünschten Merkmalen (Junge, 0 bis 3 Jahre alt) nicht vermitteln kann, erklärt es sich bereit, auch ein Pflegekind zu übernehmen.

Zentrale Themen des Aufwachsens in einer Pflegefamilie

In der Präambel zur Konvention über die Rechte des Kindes heißt es, dass „das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte.“ Wo die leibliche Familie dies nicht zu leisten vermag, kann eine Pflegefamilie einspringen, dafür ist diese Hilfe zur Erziehung gedacht.
Es heißt aber auch in dieser Konvention, dass das Kind „so weit wie möglich das Recht (hat), seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden“ (Art. 7 Satz 1). Kinder nehmen dieses Recht früher oder später für sich in Anspruch. Ungezählt sind die Bücher und Filme, in denen es darum geht, dass ein Kind im frühen Erwachsenenalter den leiblichen Vater oder die leibliche Mutter oder beide sucht. Schon in der griechischen Mythologie, neben der Bibel im europäischen Kulturraum die zweite Quelle der Darstellung menschlicher Grundthemen, war dies ein Thema: Telemach, der Sohn des Odysseus, suchte seinen Vater, die Telemachie ist zum Begriff der Suche nach dem Vater in der Psychotherapie geworden (Klosinski 1985).
Die im vorigen aufgeführten Beispiele weisen auf zentrale Themen des Aufwachsens in einer Pflegefamilie im Spannungsfeld zwischen Kindeswohl und Elternorientierung hin:
  • Pflegekinder sind keine Findelkinder. Sie stammen von Eltern, die bekannt sind, mindestens gilt das für die Mutter. Dass Pflegekinder vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, ist einer vorübergehenden oder in der Dauer nicht absehbaren Notlage geschuldet. Die Angelegenheiten dieser Kinder unter dem Stichwort moses-online zu verhandeln ist, gewollt oder ungewollt, eine Irreführung.
  • Pflegefamilien können leibliche Familien nicht ersetzen, wie katastrophal deren Verhältnisse auch immer beschaffen sein mögen. Pflegefamilien können ihren Pflegekindern in entscheidenden Phasen ihres Lebens jene Geborgenheit vermitteln, die sie benötigen, um ihr Leben zu bewältigen. Sie können aber nicht die leibliche Herkunft ihrer Pflegekinder tilgen. Die Herkunftsfamilie hat eine Bindungskraft, die insbesondere im Konfliktfall stärker ist als die der Pflegefamilie, auch wenn der Aufenthalt in der Pflegefamilie lange gedauert hat.
  • Eine Pflegefamilie ist keine Adoptionsfamilie oder der Struktur nach dieser gleichgestellt (1).  Auch wenn ein Kind in einer Pflegefamilie untergebracht ist, bevor es das erste Lebensjahr vollendet hat, muss damit gerechnet werden, dass dieses Kind irgendwann, vermutlich spätestens in der Adoleszenz, die Frage stellen wird: Woher komme ich? Wenn die Pflegefamilie nicht von Anfang an auf diese Frage eingerichtet ist bzw. auf diese Frage vorbereitet wird, dann wird sie diesem Kind, wenn es gut geht, zwar unverzichtbare Erfahrungen von Bindung vermitteln, ihm aber seine biographische Selbstverortung rauben. Beides: Bindung und biographische Selbstvergewisserung, sind konstitutiv für eine gelingende Identitätsentwicklung und können nicht gegeneinander ausgespielt werden. Und ein weiteres: Wer die Bindung über die Herkunft stellt und von einer gelingenden Bindung die Persönlichkeitsentwicklung abhängig macht, vernachlässigt nicht nur die Bedeutung von Herkunft, sondern überdies, dass Pflegekinder durchaus in der Lage sind, auch bei prekären Bindungsverhältnissen erwartbare und unvorhergesehene Lebenskrisen zu überstehen und sich resilient zu zeigen.
Pflegekinder stehen also zwischen dem Wunsch nach Geborgenheit, die ihnen, wenn die Herkunftsfamilie ausfällt, ihre Pflegefamilie auch vermitteln kann (wenn es gut geht), und dem Wunsch, die leiblichen Eltern zu kennen und mit ihnen Umgang zu haben. Wie Pflegekinder, leibliche Eltern und Pflegefamilien mit diesen beiden Orientierungen umgehen, und was aus diesen Pflegekindern im Erwachsenenalter geworden ist, in welchen Beziehungskonstellationen sie heute leben und welche Bedeutung ihre leiblichen und ihre Pflegeeltern heute noch für sie haben, ist Thema dieses Buches.

Juristische Ausgangslage

In den Artikeln 6 GG, Absatz 1 und Absatz 2 werden das juristische Verständnis von Familie, ihre Bedeutung für die Sozialisation des Kindes, das wechselseitige rechtliche Verhältnis zwischen Eltern und ihrem nachwachsenden Kind sowie die Schutzpflicht des Staates gegenüber dieser Lebensgemeinschaft geregelt. Gemäß dem Grundgesetz ist die Familie deshalb besonders schützenswürdig, weil damit ein institutioneller Rahmen für die Reproduktion und Sozialisation von Kindern gesetzt wird. (Gröschner 2000). Der Kern des verfassungsrechtlichen Familienbegriffs bestehe darin, dass die Familie als eine Beistandsgemeinschaft verstanden werde, also als eine umfassende Gemeinschaft, die „der auf Dialog angelegten geistigen Natur des Menschen entspreche“ (Gröschner zitiert hier aus einer Auslegung des Bundesverfassungsgerichtes, vgl. Gröschner 2000, S. 53). Gemäß Artikel 6, Abs. 1 GG schütze der Staat die Familie als „Lebens- und Erziehungsgemeinschaft“. Dabei werde durchaus der Prozess der abnehmenden Elternverantwortung und Wandlung dieser Lebensgemeinschaft zu einer „Hausgemeinschaft“ und im Erwachsenenalter der Kinder einer bloßen „Begegnungsgemeinschaft“ gesehen, allerdings gebe es eine „lebenslange Verpflichtung, einander Beistand zu leisten“ (Gröschner 2000, S. 53). Die lebenslange Solidarität der verwandtschaftlich verbundenen Familienmitglieder ist auch im rechtlichen Sinne nicht aufhebbar. „Aber als Verantwortungsverhältnis begriffen ist das Verwandtschaftsverhältnis ein – im weitesten Sinne des Wortes – Versorgungsverhältnis, d. h. ein Verhältnis, in dem sich die Sorge um das körperliche, seelische und geistige Wohl der (nächsten) Verwandten in entsprechenden Versorgungsleistungen äußert. Diese prinzipiell bedingungslos übernommen, unbedingten und unbefristeten Versorgungsleistungen sind es, die den Wert der Familie für die Gemeinschaft und mit ihm den staatlichen Schutz des Artikel 6, Abs. 1 GG begründen“ (Gröschner 2000, S. 54).
Juristisch werden die verwandtschaftlich und damit leiblich  begründeten „rechtlichen Familien“ von „faktischen Familien“ wie Stieffamilien oder Pflegefamilien unterschieden. Pflegeverhältnisse können zwar durchaus im Sinne des Artikel 6, Abs. 1 GG besonders schutzwürdig sein, wenn eine gewachsene Bindung entstanden ist (Gröschner 2000, S. 55), aber der Artikel 6 Absatz 2 und damit der Kern des verfassungsrechtlichen Elternbegriffs ist nicht übertragbar. Denn das Elternrecht gründet auf Verantwortung auf der Grundlage leiblicher Verbundenheit, die aber gerade bei Pflegeverhältnissen nicht gegeben ist. Pflegeeltern übernehmen Sozialisationsaufgabe im Auftrag staatlicher Behörden. Pflegeeltern sind aber keine Eltern im Sinne des Artikel 6, Abs. 2 GG, denn „der Verfassungsgeber geht davon aus, dass diejenigen, die einem Kinde das Leben geben, von Natur aus bereit und berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung zu übernehmen“ (Gröschner 2000, S. 55). Das natürliche Elternrecht steht demnach über dem vertraglichen Betreuungsrecht z. B. von Pflegeeltern, und Gröschner führt weiter aus: „Die Begründung für dieses, Nichtjuristen vermutlich überraschende und womöglich enttäuschende Ergebnis lässt sich verfassungsdogmatisch auf eine einigermaßen handliche Formel bringen: Die Familie i. S. d. Art. 6 Abs. 1 GG ist beziehungsorientiert; die Elternschaft i. S. d. Art. 6 Abs. 2 GG statusorientiert; während Beziehungen für das Recht immer auch von den faktischen Verhältnissen her relevant werden, kommt es für einen Status wie die Elternverantwortung nicht auf tatsächliche Beziehungsstrukturen an, sondern allein auf die Zuordnung rechtlicher Positionen zu einer Person … Es gibt verfassungsrechtlich demnach zwar faktische oder soziale Familien, aber keine faktische oder soziale Elternschaft“ (Gröschner 2000, S. 57).
Das bedeutet für den Status und für die Funktionen von Pflegeeltern, dass sie die leiblichen Eltern nicht ersetzen können und dass ihre zentralen Leistungen in einer anderen Gestaltung des familialen Zusammenlebens begründet werden müssen. Mit einer gegenüber dem Herkunftsmilieu von Pflegekindern anderen Art des Zusammenlebens, einer anderen affektiven Rahmung und einer anderen Art des Umgangs mit Lebensaufgaben und Krisen des Kindes können Pflegeeltern im Sinne „faktischer Lebenspraxis“ eine für das Kind hilfreiche Alternative zu der Herkunftsfamilie entwickeln, ohne sich mit dieser zu vergleichen, mit ihr gar zu konkurrieren oder sich an ihrem für sie verfassungsrechtlich niemals erreichbaren Status zu orientieren. Die Herkunftsfamilie ist rechtlich quasi ohne Konkurrenz. Entsprechend kann für die Pflegefamilie das Prinzip der zeitlich unbegrenzten Zugehörigkeit des Pflegekindes zu dieser Familie nicht gelten, wenn es auch faktisch vorkommt, dass ein Kind bis zum Erwachsenenalter in einer Pflegefamilie aufwächst.

Zum Zusammenhang von Kindeswohl und Elternrecht

Die bisherigen Ausführungen zum rechtlichen Status von leiblichen Familien und Pflegefamilien zeigen, dass Fragen des Kindeswohls von Fragen des Elternrechts nicht voneinander getrennt werden können, auch nicht gegeneinander ausgespielt werden können. Der Status der leiblichen Familie in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist keine willkürliche Konstruktion der verfassungsgebenden Versammlung, sondern entspricht der Wirklichkeit von Familien als Zwei-Generationen-Kernfamilien, die sich seit etwa 1000 Jahren in Westeuropa ausgebildet hat (Mitterauer 1990), sowie dem im Alltag und bei den Alltagshandelnden verankerten Familienbild. Aus der Perspektive der Kinder sind davon abweichende Familiensituationen wie z. B. die Situation der Alleinerziehendenfamilie, der Stieffamilie, der Adoptivfamilie oder eben der Pflegefamilie zwar empirisch nicht selten, aber eben immer ein Fall, dem eine andere, mitunter idealisierte Version vom Leben in einer vollständigen, leiblichen Familie gegenüber gestellt wird. Das war auch die zentrale Botschaft, die uns eine Gruppe von 20 Pflegekindern, mit denen wir uns über ihre Familienvorstellungen unterhalten haben, mit auf unseren Forschungsweg gegeben hat. Auf die Frage, was sie sich als Erwachsene erhoffen, war die Antwort: eine normale Familie gründen zu können. „Normal“ heißt in ihrem Verständnis: eine Familie, die aus Vater, Mutter und leiblichen Kindern besteht.
Auch die Jugendhilfe kann Kindeswohl und Elternrecht nicht voneinander trennen. Denn es müssen Eltern- und Kinderrechte miteinander verknüpft werden, um überhaupt Jugendhilfemaßnahmen im Rahmen des KJHG gewähren zu können. Anders formuliert: Am Hilfeplangespräch nach § 36 KJHG/SGB VIII sind leibliche Eltern, Kind, Jugendamt und Pflegefamilie gemeinsam zu beteiligen. Diese auf die besondere Situation des Einzelfalles zugeschnitten Jugendhilfepraxis, bei der alle beteiligten Akteure, insbesondere Kinder bzw. Jugendliche und ihre Eltern, gleichermaßen um einen Interessenausgleich ringen und sich dann unter der Leitung des Jugendamtes auf eine Hilfemaßnahme einigen, ist am ehesten geeignet, um die Rechte und den Schutz des Kindes bzw. Jugendlichen zu garantieren.
Die Studie von Faltermeier (2001) über die Herkunftseltern von Heim- und Pflegekindern dokumentiert schließlich die Folgen, die entstehen können, wenn Pflegeeltern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Jugendhilfebehörden versuchen, den verfassungsrechtlich garantierten und nicht aufhebbaren Status von Herkunftseltern in Frage zu stellen. Jahrelange Prozesse und Kämpfe um das Kind von drei Seiten (Herkunftseltern, Pflegeeltern und Jugendhilfebehörde) bedeuten für die davon betroffenen Kinder und Jugendlichen, dass ein Zugehörigkeits- und Loyalitätskonflikt zwischen Herkunftseltern und Pflegeeltern auf Dauer gestellt wird.
Damit sind wesentliche Konfliktlinien beschrieben, die das soziale Feld der Betreuung in der Pflegefamilie bestimmen und die Prozesse der Identitätsbildung von Pflegekindern rahmen: Es geht um Zugehörigkeit und Dauer, um Besitzansprüche und Loyalitäten. Für die Bewältigung dieser Konflikte gibt es – aus Sicht der Pflegekinder – gute und weniger gute Lösungen. Diese zu rekonstruieren und auf die Lebensverläufe der untersuchten Pflegekinder zu beziehen ist Aufgabe des Hauptteils dieses Buches.

(1) Die englische Gesetzgebung verbietet sogar die Adoption von Pflegekindern durch ihre Pflegeeltern.


(Mit freundlicher Genehmigung des VS-Verlags)



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